Die zweijährige Gültigkeit der Baubewilligung vom 12. August 2019 habe damit im August 2021 geendet, ohne dass der Baustart betreffend des vorliegenden Bauprojekts erfolgt wäre. Da es sich bei der Geltungsdauer von zwei Jahren um eine Verwirkungsfrist handle, habe die betreffende Baubewilligung bereits im August 2021 ihre Gültigkeit verloren. Der Gemeinderatsbeschluss vom 3. Juli 2023 halte entsprechend zu Recht fest, dass die Geltungsdauer von zwei Jahren abgelaufen sei, womit die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen sei (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4 ff., namentlich S. 8).