Auch wenn der Gemeinderat dem Beschwerdeführer zunächst zu Unrecht weitere Fristen eingeräumt habe, um mit dem geplanten Bauprojekt zu beginnen, ändere dies nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bislang nur Bauarbeiten vorgenommen habe, welche nicht der Baubewilligungspflicht unterlägen. Diese wären jedoch für die Definition des Baubeginns gemäss § 57 Abs. 3 BauV gerade massgeblich. Die zweijährige Gültigkeit der Baubewilligung vom 12. August 2019 habe damit im August 2021 geendet, ohne dass der Baustart betreffend des vorliegenden Bauprojekts erfolgt wäre.