II. 1. 1.1. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer nach Rechtskraft der Baubewilligung innert zwei Jahren mit den Bauarbeiten begonnen hat (vgl. § 65 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG; SAR 713.100] i.V.m. § 57 Abs. 2 und 3 BauV). Die Vorinstanz verneinte dies. Auch wenn der Gemeinderat dem Beschwerdeführer zunächst zu Unrecht weitere Fristen eingeräumt habe, um mit dem geplanten Bauprojekt zu beginnen, ändere dies nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bislang nur Bauarbeiten vorgenommen habe, welche nicht der Baubewilligungspflicht unterlägen.