III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens von den Beschwerdeführern zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG), die dafür solidarisch haften (§ 33 Abs. 3 VRPG). Parteikostenersatz ist mangels anwaltlicher Vertretung der obsiegenden Vorinstanzen keiner zu leisten. - 11 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.