den bestehenden Umgebungsplan nochmals in genügender Anzahl einreichen und sich weiterhin auf den Standpunkt stellen, dieser sei bereits (konkludent) genehmigt bzw. bewilligt worden und es bestehe keine rechtliche Grundlage für die vom Gemeinderat bzw. der Abteilung für Baubewilligungen zusätzlich geforderten baulichen Elemente/Änderungen (Doppelbundstein bei der Ausfahrt auf die Kantonsstrasse; nicht überfahrbarer Stellriemen im nordwestlichen Einmündungsbereich der Grundstückszufahrt etc.). Eine (erneute) Bewilligungsgebühr wird ihnen dabei zudem nur für bewilligungspflichtige (und noch nicht bewilligte) Projektänderungen auferlegt werden können.