Daraus erhellt einmal mehr, dass sich der für die Beschwerdeführer mit der Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens verbundene (finanzielle) Nachteil darin erschöpft, dass sie höchstens einen bereits bestehenden Umgebungsplan geringfügig überarbeiten und mit denjenigen Elementen ergänzen müssen, die sie aufgrund der am Augenschein vom 14. Juni 2023 oder an der Besprechung vom 10. Juli 2023 getroffenen Abmachungen freiwillig umsetzen wollen oder allenfalls bereits umgesetzt haben. Sie können aber, falls sie den baulichen Zustand zwischenzeitlich nicht verändert haben, ohne Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht auch nur