Das nachträgliche Baubewilligungsverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass die Bauherrschaft aufgefordert wird, den bestehenden baulichen Zustand, der möglicherweise vom bewilligten Zustand abweicht, planerisch festzuhalten. Hingegen kann die Bauherrschaft auch unter dem Titel der Mitwirkungspflicht (§ 23 Abs. 1 VRPG) nicht zur Einreichung eines Projektänderungsplans verpflichtet werden, der nicht dem ausgeführten oder dem von ihr zur Realisierung beabsichtigten baulichen Zustand entspricht.