Präzisierend bleibt anzufügen, dass der Entscheid vom 10. Juni 2024 respektive die den Beschwerdeführern darin auferlegte Verpflichtung zur Einreichung eines Projektänderungsplans bereits den Auftakt zur Einleitung und Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens bildet und der Gemeinderat nicht erst nach Einreichung des angeforderten Plans über die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens entscheidet. Denn auch der (gestützt auf den eingereichten Plan getroffene) Entscheid, ob eine bewilligungspflichtige Projektänderung vorliegt, wird im nachträglichen Baubewilligungsverfahren (durch den Vergleich mit den