Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2021.406 vom 22. Juni 2022 und WBE.2016.128 vom 10. Juni 2016, Erw. I/1.2). Somit hat die Vorinstanz Recht daran getan auf die Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Juni 2024 nicht einzutreten, was zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde führt.