Es sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Gemeinderat aufgrund des Augenscheins vom 14. Juni 2023 bereits mit der Situation vor Ort vertraut sei. Mit dem angefochtenen Zwischenentscheid werde lediglich bezweckt, die zu diesem Zeitpunkt getroffenen Feststellungen in einen Projektänderungsplan zu übertragen. Falls zur Feststellung des Sachverhalts zusätzlich weitere Informationen notwendig wären, müsste sich diese der Gemeinderat gemäss § 17 Abs. 1 VRPG grundsätzlich von Amtes wegen im Rahmen seiner Untersuchungspflicht selbst beschaffen.