Sollten sie die Einreichung des Projektänderungsplans verweigern, würde dies gemäss § 23 Abs. 2 VRPG frei gewürdigt. Dies würde insbesondere bedeuten, dass eine ungewisse Sachlage zu Ungunsten der Beschwerdeführenden ausgelegt werden könnte. Ein derartiger Nachteil wäre jedoch ebenfalls nicht gravierend genug, um zu einer selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids zu führen. Es sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Gemeinderat aufgrund des Augenscheins vom 14. Juni 2023 bereits mit der Situation vor Ort vertraut sei.