Zudem wäre es den Beschwerdeführenden auch möglich, auf die Einreichung eines Plans gänzlich zu verzichten. In diesem Fall würde der Gemeinderat ohne ihre Beteiligung prüfen, ob ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden müsse und im Anschluss einen Endentscheid (unter anderem) zur Bewilligungspflicht der ausgeführten Umgebungsgestaltung treffen. Die Beschwerdeführenden treffe zwar gemäss § 23 Abs. 1 VRPG eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhalts. Sollten sie die Einreichung des Projektänderungsplans verweigern, würde dies gemäss § 23 Abs. 2 VRPG frei gewürdigt.