Die an der Augenscheinsverhandlung vom 14. Juni 2023 besprochenen Änderungen seien denn auch bereits skizzenhaft in einem Umgebungsplan (Vorakten, act. 2/2 [letzte Seite]) festgehalten worden. Die finanziellen Aufwendungen für die Anfertigung eines entsprechenden Projektänderungsplans dürften sich demzufolge in Grenzen halten. Zudem wäre es den Beschwerdeführenden auch möglich, auf die Einreichung eines Plans gänzlich zu verzichten.