bewirke keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Darauf wäre lediglich bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen zu schliessen, beispielsweise bei einem drohenden Eingriff in Grundrechte oder existenzgefährdenden Aufwendungen. Über die Rechtmässigkeit der Verpflichtung zur Einreichung von Baugesuchsunterlagen könne für gewöhnlich ohne irreversible Nachteile im Endentscheid befunden werden.