II. 1. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass es sich beim Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 10. Juni 2024, mit welchem die Beschwerdeführer aufgefordert würden, einen Projektänderungsplan zur Genehmigung einzureichen, um einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid auf dem Weg zu einem Endentscheid handle, worin nach Einreichung des Projektänderungsplans unter anderem über die Bewilligungspflicht der (allfälligen) Projektänderung zu entscheiden sein werde. Die (separate) Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids setze nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts voraus, dass den Beschwerdeführenden ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe,