Ob solche Zusatzkosten als taugliche Begründung für die separate Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids (auf Einleitung und Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens) herhalten können, beschlägt die materielle Begründetheit der Beschwerde. Mit Rücksicht darauf, dass an eine Laienbeschwerde keine allzu hohen Anforderungen an deren Begründung gestellt werden dürfen, reicht somit die von den Beschwerdeführenden gegebene Begründung (knapp) aus, um die Beschwerde in Bezug auf den (sinngemässen) Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (samt Rückweisung zu neuem Entscheid in der Sache) zuzulassen.