Hingegen lässt sich der Beschwerdeschrift im weitesten Sinne entnehmen, dass die Beschwerdeführer in der Durchführung eines aus ihrer Sicht unnötigen nachträglichen Baubewilligungsverfahrens wegen der zusätzlichen Kosten, die ihnen dadurch entstehen, (weiterhin) einen Nachteil erblicken, der sie zur Beschwerdeführung gegen den Entscheid auf Einleitung und Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens berechtigt. Damit lässt sich der im sinngemässen Antrag auf Verzicht auf die Durch- -7-