3.2. Zum Antrag, wonach das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid des BVU in Sachen Aufsichtsanzeige (der Beschwerdeführer gegen den Gemeinderat Q._____) zu sistieren sei, enthält die Beschwerde vom 28. November 2024 nicht einmal ansatzweise eine Begründung dazu, weshalb der Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch die Beantwortung der erwähnten Aufsichtsanzeige seitens des BVU in irgendeiner Art und Weise beeinflusst werden könnte. Dergleichen ist auch nicht aus den Akten ersichtlich. Entsprechend mangelt es dem Sistierungsantrag an einer Begründung, womit darauf nicht einzutreten ist.