2.2. Eine derartige Eventualbegründung zur Rechtmässigkeit des gemeinderätlichen Entscheids vom 10. Juni 2024 betreffend die Einleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens und die Verpflichtung zur Einreichung angepasster Planunterlagen fehlt im vorinstanzlichen Entscheid. Soweit also die Beschwerdeführer Anträge stellen, die über die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an den Regierungsrat zum Entscheid in der Sache hinausgehen, ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Das betrifft namentlich den sinngemässen Antrag auf Verzicht auf die Durchführung eines nachträglichen -6-