2. Der Gemeinderat Q._____ verzichtete mit Eingabe vom 20. Januar 2025 aufgrund fehlender Anträge und Begründungen zum angefochtenen Nichteintretensentscheid des Regierungsrats auf eine Stellungnahme in der Sache, stimmte aber dem Sistierungsantrag der Beschwerdeführer zu. Der Rechtsdienst des Regierungsrats stellte in der Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2025 den Antrag, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Eventualiter sei die Beschwerde (inkl. Sistierungsantrag) abzuweisen. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -5-