B. Auf die von B._____ und A._____ gegen diesen Entscheid am 3. Juli 2024 erhobene Beschwerde, worin sinngemäss der Verzicht auf die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens beantragt wurde, trat der Regierungsrat an der Sitzung vom 30. Oktober 2024 nicht ein und auferlegte B._____ und A._____ die Verfahrenskosten (RRB Nr. 2024-001317).