Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.423 / sr / we (2024-001317) Art. 44 Urteil vom 6. Mai 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____, führerin 1.1 Beschwerde- B._____, führer 1.2 gegen Gemeinderat Q._____, Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung Entscheid des Regierungsrats vom 30. Oktober 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Am 2. September 2019 bewilligte der Gemeinderat Q._____ B._____ und A._____ gestützt auf die Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen, den Abbruch des bestehenden Gebäudes Nr. 164, den Neubau eines Wohnhauses mit angebauter Einstellhalle (Ersatzbau Alt Säge) sowie drei Garagen auf der Parzelle Nr. aaa. Die Baubewilligung enthielt namentlich die folgende Nebenbestimmung: Farb- und Materialwahl Die Detailgestaltung hinsichtlich der Farb- und Materialwahl am Gebäude- äussern und die Umgebungsgestaltung haben in engem Einvernehmen mit der Kantonalen Denkmalpflege zu erfolgen. Nach den Absprachen mit der Kantonalen Fachstelle sind dem Gemeinderat das definitive Farb- und Materialkonzept sowie ein Umgebungsplan zur Genehmigung einzurei- chen. 2. Per Mail vom 26. Oktober 2020 liess der Architekt von B._____ und A._____ der Kantonalen Denkmalpflege den Umgebungsplan vom 18. August/15. Oktober 2020 (Nr. 723.9) zur Orientierung zukommen. Die Gemeindeverwaltung Q._____ erhielt den Plan gemäss Bestätigung in der Mail vom 22. Februar 2021 ebenfalls, via externe Bauverwaltung. Förmlich genehmigt wurde der Plan indessen nicht. 3. Am 20. April 2021 fand die Schlusskontrolle durch den Baukontrolleur der Gemeinde Q._____ statt. Ausgenommen davon waren die noch nicht erstellten Fertiggaragen und die Absturzsicherung entlang des Dorfbachs. Im Übrigen galt der Bau gemäss Protokollauszug des Gemeinderats Q._____ vom 3. Mai 2021 als abgenommen. 4. Mit Mail vom 28. Juni 2022 an die Gemeindeverwaltung Q._____ beanstandete das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, die Abweichung von den bewilligten Plänen im Hinblick auf die Erschliessung sowie die Aus- führung von Bauten im Unterabstand der Kantonsstrasse (bbb). 5. In der Folge wurde seitens der Gemeindeverwaltung bzw. der externen Bauverwaltung versucht, B._____ und A._____ zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für den Anschluss an die Kantonsstrasse und Bauten im Unterabstand der Kantonsstrasse zu bewegen. Zu dieser -3- Thematik fanden am 14. Juni 2023 ein Augenschein und am 10. Juli 2023 eine Besprechung vor Ort statt. 6. Am 30. Oktober 2023 legte die externe Bauverwaltung auf der Basis des Umgebungsplans vom 18. August/15. Oktober 2020 (Nr. 723.9), des Au- genscheins vom 14. Juni 2023 und der Besprechung vom 10. Juli 2023 einen Planentwurf mit den aus behördlicher Sicht notwendigen baulichen Anpassungen beim Kantonsstrassenanschluss vor, der von der Abteilung für Baubewilligungen in der Mail vom 9. November 2023 präzisiert bzw. er- gänzt wurde. Der ergänzte Planentwurf wurde B._____ und A._____ sowie ihrem Architekten mit Schreiben vom 24. November 2023 zugestellt, mit der Aufforderung, die im Planentwurf festgehaltenen Anpassungen in den Umgebungsplan einzuarbeiten und diesen in dreifacher Ausfertigung als Projektänderungsgesuch beim Gemeinderat Q._____ einzureichen. 7. Nachdem sich B._____ und A._____ weigerten, ein entsprechendes Projektänderungsgesuch einzureichen, fällte der Gemeinderat Q._____ an der Sitzung vom 10. Juni 2024 den folgenden Entscheid: 1. Die Bauherrschaft hat die Abmachungen gemäss Augenschein vom 14. Juni 2023 (Sachverhalt Ziff. 10), gemäss Planentwurf vom 30. Oktober 2023 und Schreiben der externen Bauverwaltung vom 24. November 2023, inkl. Präzisierung gemäss E-Mail vom 9. November 2023 der Abt. für Baubewilligungen, in den Umgebungsplan definitiv einzuarbeiten und als Projektänderungsplan Umgebung dem Gemeinderat Q._____ zur Genehmigung einzureichen. 2. Die Projektänderung ist in dreifacher Ausführung und digital bis spätestens 15. August 2024 der Gemeindekanzlei einzureichen. -4- B. Auf die von B._____ und A._____ gegen diesen Entscheid am 3. Juli 2024 erhobene Beschwerde, worin sinngemäss der Verzicht auf die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens beantragt wurde, trat der Regierungsrat an der Sitzung vom 30. Oktober 2024 nicht ein und auferlegte B._____ und A._____ die Verfahrenskosten (RRB Nr. 2024-001317). C. 1. Den Beschluss des Regierungsrats fochten B._____ und A._____ mit Beschwerde vom 28. November 2024 beim Verwaltungsgericht an. Sie wiederholten darin sinngemäss den Antrag, dass von der Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens abzusehen sei. Überdies beantragten sie die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Vorlie- gen des Entscheids des BVU in Sachen Aufsichtsanzeige gegen den Ge- meinderat Q._____. 2. Der Gemeinderat Q._____ verzichtete mit Eingabe vom 20. Januar 2025 aufgrund fehlender Anträge und Begründungen zum angefochtenen Nichteintretensentscheid des Regierungsrats auf eine Stellungnahme in der Sache, stimmte aber dem Sistierungsantrag der Beschwerdeführer zu. Der Rechtsdienst des Regierungsrats stellte in der Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2025 den Antrag, dass auf die Beschwerde nicht einzutre- ten sei. Eventualiter sei die Beschwerde (inkl. Sistierungsantrag) abzuwei- sen. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -5- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]. Der ange- fochtene Entscheid des Regierungsrats ist verwaltungsintern letztinstanz- lich. Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1. Angefochten ist vorliegend ein Nichteintretensentscheid. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist damit einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Trifft dies zu, hat es bei diesem Nichteintretensentscheid sein Bewenden (BGE 144 II 184, Erw. 1.1 mit Hinweisen = die Praxis [Pra] 107 [2018] Nr. 142; 135 II 38, Erw. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_191/2020 vom 25. Mai 2020, Erw. 1.2; Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.410 vom 14. März 2024, Erw. II/1). Ist die Vorinstanz zu Unrecht auf ein Rechtsmittel nicht eingetre- ten, so ist die Sache in aller Regel zur materiellen Beurteilung an die Vorin- stanz zurückzuweisen. Ausnahmen macht das Verwaltungsgericht insbe- sondere dort, wo die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung auch eine materielle Prüfung vorgenommen hat; dann kann es der Verfahrens- ökonomie und -beschleunigung dienen, wenn das Verwaltungsgericht ohne Rückweisung selbst entscheidet (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.410 vom 14. März 2024, Erw. II/1, und WBE.2023.259 vom 22. Januar 2024, Erw. II/1; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 3. Aufl. 2013, Rz. 695, 1156). 2.2. Eine derartige Eventualbegründung zur Rechtmässigkeit des gemeinderät- lichen Entscheids vom 10. Juni 2024 betreffend die Einleitung eines nach- träglichen Baubewilligungsverfahrens und die Verpflichtung zur Einrei- chung angepasster Planunterlagen fehlt im vorinstanzlichen Entscheid. So- weit also die Beschwerdeführer Anträge stellen, die über die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an den Regierungsrat zum Entscheid in der Sache hinausgehen, ist auf die vorlie- gende Beschwerde nicht einzutreten. Das betrifft namentlich den sinnge- mässen Antrag auf Verzicht auf die Durchführung eines nachträglichen -6- Baubewilligungsverfahrens (und Feststellung dessen, dass für die ausge- führte Umgebungsgestaltung bereits eine Baubewilligung vorliegt). 3. 3.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss eine Beschwerdeschrift einen Antrag so- wie eine Begründung enthalten. Auf Beschwerden, die diesen Anforderun- gen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Mit der Formulierung dieser Bestimmung wurde faktisch die unter Geltung des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVPRG) geltende Praxis kodifiziert (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.215 vom 7. Dezember 2022, Erw. I/3; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege, 07.27, S. 56 f.). Der Beschwerdeführer muss darlegen, in welchen Punkten der vorinstanzliche Entscheid abgeändert werden soll. Aus dem Beschwerdeantrag oder im Zusammenhang mit der Begründung muss hin- reichend erkennbar sein, was der Beschwerdeführer will (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.3 vom 23. März 2020, Erw. I/4; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aar- gauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, 1998, N. 5 ff. zu § 39 [a]VRPG). Dazu muss der Beschwerdeführer in der Begründung ausführen, in welchen Punkten seiner Auffassung nach der angefochtene Entscheid Mängel aufweist (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1). 3.2. Zum Antrag, wonach das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Ent- scheid des BVU in Sachen Aufsichtsanzeige (der Beschwerdeführer gegen den Gemeinderat Q._____) zu sistieren sei, enthält die Beschwerde vom 28. November 2024 nicht einmal ansatzweise eine Begründung dazu, weshalb der Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch die Beantwortung der erwähnten Aufsichtsanzeige seitens des BVU in irgend- einer Art und Weise beeinflusst werden könnte. Dergleichen ist auch nicht aus den Akten ersichtlich. Entsprechend mangelt es dem Sistierungsantrag an einer Begründung, womit darauf nicht einzutreten ist. Dass sich der Ge- meinderat Q._____ dem Sistierungsantrag nicht widersetzt, ändert daran nichts. Hingegen lässt sich der Beschwerdeschrift im weitesten Sinne entnehmen, dass die Beschwerdeführer in der Durchführung eines aus ihrer Sicht unnö- tigen nachträglichen Baubewilligungsverfahrens wegen der zusätzlichen Kosten, die ihnen dadurch entstehen, (weiterhin) einen Nachteil erblicken, der sie zur Beschwerdeführung gegen den Entscheid auf Einleitung und Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens berechtigt. Damit lässt sich der im sinngemässen Antrag auf Verzicht auf die Durch- -7- führung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens mitenthaltene An- trag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids begründen. Ob solche Zusatzkosten als taugliche Begründung für die separate Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids (auf Einleitung und Durchführung eines nach- träglichen Baubewilligungsverfahrens) herhalten können, beschlägt die materielle Begründetheit der Beschwerde. Mit Rücksicht darauf, dass an eine Laienbeschwerde keine allzu hohen Anforderungen an deren Begrün- dung gestellt werden dürfen, reicht somit die von den Beschwerdeführen- den gegebene Begründung (knapp) aus, um die Beschwerde in Bezug auf den (sinngemässen) Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheids (samt Rückweisung zu neuem Entscheid in der Sache) zuzulas- sen. 4. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten, als damit (sinngemäss) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids samt Rückweisung zu neuen Entscheid in der Sache beantragt wird. 5. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Kontrolle der Angemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass es sich beim Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 10. Juni 2024, mit welchem die Beschwerdeführer aufgefordert würden, einen Projektän- derungsplan zur Genehmigung einzureichen, um einen verfahrensleiten- den Zwischenentscheid auf dem Weg zu einem Endentscheid handle, worin nach Einreichung des Projektänderungsplans unter anderem über die Bewilligungspflicht der (allfälligen) Projektänderung zu entscheiden sein werde. Die (separate) Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids setze nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts voraus, dass den Beschwerdeführenden ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, der mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht beseitigt werden könne. Das Argument, dass die ausgeführte Umgebungsgestaltung den bewillig- ten Plänen entspreche und ein neuerliches Bewilligungsverfahren daher entbehrlich sei, liesse sich auch noch gegen den Endentscheid vorbringen, ohne dass den Beschwerdeführenden daraus Nachteile entstünden, die sich mit dem Endentscheid nicht beseitigen liessen. Auch dass die Ausar- beitung eines Projektänderungsplans mit gewissen Kosten verbunden sei, -8- bewirke keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Darauf wäre ledig- lich bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen zu schliessen, bei- spielsweise bei einem drohenden Eingriff in Grundrechte oder existenzge- fährdenden Aufwendungen. Über die Rechtmässigkeit der Verpflichtung zur Einreichung von Baugesuchsunterlagen könne für gewöhnlich ohne irreversible Nachteile im Endentscheid befunden werden. Im vorliegenden Fall seien keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, derentwegen den Beschwerdeführenden wegen der Einreichung des an- geforderten Projektänderungsplans nicht wiedergutzumachende Nachteile drohten. Nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführenden stimme die aus- geführte Umgebungsgestaltung mit der ursprünglichen Baubewilligung überein. Somit existiere bereits ein Umgebungsplan, welcher wohl nur ge- ringfügig an die aktuelle Situation angepasst werden müsste. Die an der Augenscheinsverhandlung vom 14. Juni 2023 besprochenen Änderungen seien denn auch bereits skizzenhaft in einem Umgebungsplan (Vorakten, act. 2/2 [letzte Seite]) festgehalten worden. Die finanziellen Aufwendungen für die Anfertigung eines entsprechenden Projektänderungsplans dürften sich demzufolge in Grenzen halten. Zudem wäre es den Beschwerdefüh- renden auch möglich, auf die Einreichung eines Plans gänzlich zu verzich- ten. In diesem Fall würde der Gemeinderat ohne ihre Beteiligung prüfen, ob ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden müs- se und im Anschluss einen Endentscheid (unter anderem) zur Bewilli- gungspflicht der ausgeführten Umgebungsgestaltung treffen. Die Be- schwerdeführenden treffe zwar gemäss § 23 Abs. 1 VRPG eine Mitwir- kungspflicht an der Feststellung des Sachverhalts. Sollten sie die Einrei- chung des Projektänderungsplans verweigern, würde dies gemäss § 23 Abs. 2 VRPG frei gewürdigt. Dies würde insbesondere bedeuten, dass eine ungewisse Sachlage zu Ungunsten der Beschwerdeführenden ausgelegt werden könnte. Ein derartiger Nachteil wäre jedoch ebenfalls nicht gravie- rend genug, um zu einer selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenent- scheids zu führen. Es sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Gemeinderat aufgrund des Augenscheins vom 14. Juni 2023 bereits mit der Situation vor Ort vertraut sei. Mit dem angefochtenen Zwischenent- scheid werde lediglich bezweckt, die zu diesem Zeitpunkt getroffenen Fest- stellungen in einen Projektänderungsplan zu übertragen. Falls zur Feststel- lung des Sachverhalts zusätzlich weitere Informationen notwendig wären, müsste sich diese der Gemeinderat gemäss § 17 Abs. 1 VRPG grundsätz- lich von Amtes wegen im Rahmen seiner Untersuchungspflicht selbst be- schaffen. 2. Diesen vorinstanzlichen Erwägungen ist grundsätzlich und vor allem im Er- gebnis zuzustimmen. Der Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 10. Juni 2024 stellt einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid dar, weil damit ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren für eine allfällige bewil- -9- ligungspflichtige Projektänderung eröffnet wird (vgl. statt vieler die Urteile des Bundesgerichts 1C_507/2024 vom 23. September 2024, Erw. 5.2 und 1C_166/2019 vom 17. Juli 2019, Erw. 2.1). Den Beschwerdeführern er- wächst durch diesen Zwischenentscheid – soweit aus ihrer Beschwerde- begründung und den Akten ersichtlich – sodann kein nicht wiedergutzuma- chender Nachteil, der sich nicht mit dem Endentscheid beseitigen liesse, weshalb dessen separate Anfechtbarkeit ausgeschlossen ist (vgl. dazu AGVE 2014, S. 286, Erw. 2.3; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2021.406 vom 22. Juni 2022 und WBE.2016.128 vom 10. Juni 2016, Erw. I/1.2). Somit hat die Vorinstanz Recht daran getan auf die Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Juni 2024 nicht einzutreten, was zur Abwei- sung der vorliegenden Beschwerde führt. Präzisierend bleibt anzufügen, dass der Entscheid vom 10. Juni 2024 res- pektive die den Beschwerdeführern darin auferlegte Verpflichtung zur Ein- reichung eines Projektänderungsplans bereits den Auftakt zur Einleitung und Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens bildet und der Gemeinderat nicht erst nach Einreichung des angeforderten Plans über die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens entscheidet. Denn auch der (gestützt auf den eingereichten Plan getroffe- ne) Entscheid, ob eine bewilligungspflichtige Projektänderung vorliegt, wird im nachträglichen Baubewilligungsverfahren (durch den Vergleich mit den bewilligten Plänen) gefällt, ebenso wie die Erteilung einer Baubewilligung für die Projektänderung, allenfalls unter Bedingungen und Auflagen, oder der Bauabschlag samt Restitutionsanordnung bzw. Wiederherstellungsbe- fehl. Das nachträgliche Baubewilligungsverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass die Bauherrschaft aufgefordert wird, den bestehenden baulichen Zustand, der möglicherweise vom bewilligten Zustand abweicht, planerisch festzuhalten. Hingegen kann die Bauherrschaft auch unter dem Titel der Mitwirkungspflicht (§ 23 Abs. 1 VRPG) nicht zur Einreichung eines Projekt- änderungsplans verpflichtet werden, der nicht dem ausgeführten oder dem von ihr zur Realisierung beabsichtigten baulichen Zustand entspricht. So- weit also der Planentwurf vom 30. Oktober 2023 (Vorakten, act. 2/2 [letzte Seite]) Elemente enthalten sollte, welche die Beschwerdeführer weder bis- lang ausgeführt haben noch künftig umzusetzen gedenken, müssen diese Elemente nicht in den bereits bestehenden Umgebungsplan (Nr. 723.9) vom 18. August/15. Oktober 2020 (Vorakten, act. 2/10) übertragen bzw. eingearbeitet werden. Vielmehr wird es Aufgabe des Gemeinderats Q._____ sein, allfällige von ihm oder dem BVU, Abteilung für Baubewilli- gungen, zusätzlich verlangte Elemente/Änderungen mittels Nebenbestim- mung(en) in der Baubewilligung für die Projektänderung (= Endentscheid als Abschluss des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens) zu verfügen. Käme es dazu, könnten sich die Beschwerdeführer alsdann mit einer Be- schwerde gegen die fraglichen Nebenbestimmungen zur Wehr setzen. - 10 - Daraus erhellt einmal mehr, dass sich der für die Beschwerdeführer mit der Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens verbunde- ne (finanzielle) Nachteil darin erschöpft, dass sie höchstens einen bereits bestehenden Umgebungsplan geringfügig überarbeiten und mit denjenigen Elementen ergänzen müssen, die sie aufgrund der am Augenschein vom 14. Juni 2023 oder an der Besprechung vom 10. Juli 2023 getroffenen Ab- machungen freiwillig umsetzen wollen oder allenfalls bereits umgesetzt ha- ben. Sie können aber, falls sie den baulichen Zustand zwischenzeitlich nicht verändert haben, ohne Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht auch nur den bestehenden Umgebungsplan nochmals in genügender Anzahl einrei- chen und sich weiterhin auf den Standpunkt stellen, dieser sei bereits (kon- kludent) genehmigt bzw. bewilligt worden und es bestehe keine rechtliche Grundlage für die vom Gemeinderat bzw. der Abteilung für Baubewilligun- gen zusätzlich geforderten baulichen Elemente/Änderungen (Doppelbund- stein bei der Ausfahrt auf die Kantonsstrasse; nicht überfahrbarer Stellrie- men im nordwestlichen Einmündungsbereich der Grundstückszufahrt etc.). Eine (erneute) Bewilligungsgebühr wird ihnen dabei zudem nur für bewilli- gungspflichtige (und noch nicht bewilligte) Projektänderungen auferlegt werden können. 3. Zusammenfassend ist die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist (zum Nichteintreten auf den Antrag auf Verzicht auf die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungs- verfahrens und den Sistierungsantrag siehe die Erwägungen I/2.2 und 3.2 vorne). Die Vorinstanz hat korrekt erkannt, dass die Voraussetzungen für die separate Anfechtbarkeit des verfahrensleitenden Zwischenentscheids des Gemeinderats Q._____ vom 10. Juni 2024 nicht gegeben sind. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des verwaltungsge- richtlichen Beschwerdeverfahrens von den Beschwerdeführern zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG), die dafür solidarisch haften (§ 33 Abs. 3 VRPG). Par- teikostenersatz ist mangels anwaltlicher Vertretung der obsiegenden Vorin- stanzen keiner zu leisten. - 11 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind von den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführer den Regierungsrat den Gemeinderat Q._____ Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligun- gen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 12 - Aarau, 6. Mai 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Winkler Ruchti