4. Die Solothurner Klinik stellt eine i.S.v. Art. 426 Abs. 1 ZGB geeignete Einrichtung zur fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers dar. Es handelt sich um eine Einrichtung einer grossen kantonalen Psychiatrie mit umfassendem Leistungskatalog, wodurch die psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers in einem stationären Rahmen durch professionell geschultes Personal weiterhin sichergestellt ist, was auch von der behandelnden Kaderärztin der Klinik der PDAG bestätigt wurde.