Auch eine Fremdgefährdung könnte nicht ausgeschlossen werden, sofern der Beschwerdeführer mit Situationen konfrontiert würde, die seinen Erwartungen nicht entsprechen oder falls er fälschlicherweise davon ausgehen sollte, dass andere ihm schaden würden. Eine derartige Entwicklung läge zweifellos nicht in seinem wohlverstandenen Interesse, zumal sie mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederum in einen stationären Klinikaufenthalt münden würde.