Klinik und die dortige Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung auch im aktuellen Zeitpunkt noch gerechtfertigt und verhältnismässig ist. Derzeit kann dem Beschwerdeführer eine adäquate Behandlung und Betreuung nur in einem stationär betreuten Rahmen ermöglicht werden. Bei einer sofortigen Entlassung wären im jetzigen Zeitpunkt eine durch die Verschlechterung des Gesundheitszustands bedingte Selbstgefährdung sowie eine Verwahrlosung, wie sie bereits in der Vergangenheit eingetreten war, sowie Obdachlosigkeit zu erwarten.