Die Verlegung erfolge vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Kanton Solothurn angemeldet sei und seine Krankenkasse bereits nach den Gründen gefragt habe, weshalb der Beschwerdeführer in der PDAG und nicht in den Psychiatrischen Diensten in Solothurn behandelt werde. Da die dortige Psychiatrie genauso geeignet für eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers sei wie die PDAG, spreche aus medizinischen Gründen nichts gegen eine solche Verlegung. Eine weitere Behandlung des Beschwerdeführers in der PDAG könne gegenüber der Krankenkasse nicht gerechtfertigt werden. Die baldige Verlegung des Beschwerdeführers nach Solothurn sei zudem bereits an der Verhandlung vom 22. November