Im Falle einer sofortigen Entlassung aus der Klinik würde der Beschwerdeführer in die Obdachlosigkeit austreten und sehr wahrscheinlich innerhalb von einigen Tagen mit einer erneuten fürsorgerischen Unterbringung eintreten. Im Falle einer Entlassung bestehe weiterhin eine deutliche Eigengefährdung und Verwahrlosungsgefahr. Bei den aktuellen Temperaturen könnte der Beschwerdeführer zudem aufgrund einer Unterkühlung in eine ernsthafte Gefahrensituation geraten. Auch Fremdgefährdungsaspekte durch die nicht ausschliessbare wahnhafte Realitätsverkennung und potenzielle Fehlhandlungen wären immer noch nicht ausschliessbar.