Hinweise auf wahnhaftes Erleben (Beeinträchtigungs- und Vergiftungswahn) seien immer noch vorhanden. Ebenso sei der Beschwerdeführer nach wie vor nicht krankheitseinsichtig und es liege keine Behandlungsbereitschaft vor, obwohl ein Behandlungsbedarf stark gegeben sei. Es sei eine weitere Optimierung der Medikation und eine intensive psychosoziale Unterstützung, inkl. Aufgleisen einer Notunterkunft bzw. einer neuen betreuten Wohnform als Anschlusslösung notwendig. Im Falle einer sofortigen Entlassung aus der Klinik würde der Beschwerdeführer in die Obdachlosigkeit austreten und sehr wahrscheinlich innerhalb von einigen Tagen mit einer erneuten fürsorgerischen Unterbringung eintreten.