3.2.2. Aus der Begründung des angefochtenen Verlegungsentscheids vom 26. November 2024, dem Kurzaustrittsbericht vom 26. November 2024 bzw. dem Austrittsbericht vom 29. November 2024 der PDAG geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither nicht wesentlich verändert hat. Bei Austritt am 26. November 2024 präsentierte sich der Beschwerdeführer zwar leicht geordneter, ansonsten aber nach wie vor vorbeiredend, weitschweifend und im Antrieb gesteigert. Hinweise auf wahnhaftes Erleben (Beeinträchtigungs- und Vergiftungswahn) seien immer noch vorhanden.