3.2. 3.2.1. Die Klinik betonte in ihrem Verlaufsbericht vom 21. November 2024, dass der Beschwerdeführer keine Krankheitseinsicht habe und im Falle einer frühzeitigen Entlassung obdachlos wäre, da er seinen Wohnplatz im G._____ verloren habe. Es bestehe eine deutliche Selbstgefährdung und eine Verwahrlosungsgefahr und es wäre mit einem raschen Wiedereintritt in die Klinik zu rechnen. Auch eine Fremdgefährdung sei durch eine nicht ausschliessbare wahnhafte Realitätsverkennung und potenzielle Fehlhandlungen des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen. Zudem sei die medikamentöse Einstellung noch nicht abgeschlossen. Der Gutachter be- -7-