2.2. Gemäss der diagnostischen Einschätzung der Klinikärzte leidet der Beschwerdeführer an einer Exazerbation der vorbekannten paranoiden Schizophrenie (F20.0) sowie einer psychischen und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (F12.2), durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch und akute Intoxikation (F10.1 und 10.0) sowie durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, ggw. abstinent (F11.2). Der psychiatrische Gutachter führte während der Verhandlung vom 22. November 2024 aus, dass beim Beschwerdeführer eine jahrelange Polytoxikomanie bestanden habe und er aktuell an einer wahnhaft psychotischen Störung mit paranoiden Zügen leide.