teil des Bundesgerichts 1B_11/2022 vom 31. März 2022, Erw. 3.5, mit Hinweisen). Die erneute Durchführung einer Verhandlung erübrigt sich vor diesem Hintergrund. 3. Aufgrund der klaren Sachverhalts- und Rechtslage fällt das Verwaltungsgericht das vorliegende Urteil auf dem Zirkularweg (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -5-