2. Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. Vorliegend wurde erst kürzlich eine Verhandlung durchgeführt. Dabei wurden der Beschwerdeführer und die Klinikvertretung eingehend befragt. Der unabhängige Sachverständige erstattete mündlich ein psychiatrisches Gutachten und äusserte sich unter anderem eingehend zu folgenden Aspekten: Diagnose, stationäre Behandlungsbedürftigkeit, Urteilsfähigkeit betreffend Medikation, Selbst- und Fremdgefährdung sowie Verwahrlosungsgefahr des Beschwerdeführers.