I. 1. 1.1. Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich die aktuelle Beschwerde gegen den Entscheid der Oberärztin C._____ vom 26. November 2024 betreffend Verlegung in die Solothurner Klinik richtet. Soweit sie sich erneut gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung von Dr. med. D._____ vom 13. November 2024 wenden sollte, wäre darauf nicht einzutreten, da eine Beschwerde hiergegen bereits vom Verwaltungsgericht beurteilt und abgewiesen wurde (WBE.2024.402).