3. Mit Entscheid von C._____, Oberärztin, PDAG, vom 26. November 2024 wurde die Verlegung von A._____ per fürsorgerischer Unterbringung von der PDAG in die Kliniken der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler AG (nachfolgend: Solothurner Klinik) angeordnet. A._____ wurde gleichentags verlegt. 4. Am 27. November 2024 teilte A._____ dem Verwaltungsgericht mittels Kontaktformular des kantonalen Webauftritts mit, dass er seine Verlegung von der Klinik der PDAG in die Solothurner Klinik anfechten wolle. Gleichentags wurde A._____ durch das Verwaltungsgericht per E-Mail darauf hingewiesen, dass er eine allfällige Beschwerde per Post und unterschrieben einreichen müsse.