Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2024.421 / JG / jb Art. 175 Urteil vom 2. Dezember 2024 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Dommann Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiber Gattlen Beschwerde- A._____ führer Beistand: B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (Verlegung) Entscheid von C._____, Oberärztin PDAG, vom 26. November 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. A._____ wurde am tt.mm.jjjj geboren und wuchs unter schwierigen Bedin- gungen auf. Die Mutter habe Suizid begangen, als er acht Jahre alt war und der Vater sei langjährig drogensüchtig gewesen. Aufgrund einer Polytoxi- komanie war A._____ bereits öfters in stationärer psychiatrischer Behand- lung (Protokoll der Verhandlung vom 22. November 2024 im Verfahren WBE.2024.402, S. 3 und 9). B. 1. 1.1. A._____ wohnte zuletzt während vier Jahren im G._____. Gemäss Anga- ben des Leiters des G._____ hatte der Betroffene seine neuroleptischen Medikamente zunehmend abgesetzt. Hernach sei er in den letzten Mona- ten immer verhaltensauffälliger geworden. Am 13. November 2024 sei die Situation dann schliesslich eskaliert. A._____ sei äusserst aggressiv und bedrohlich gegenüber Mitbewohnern und dem Personal des G._____ auf- getreten. Nachdem die Situation über eine längere Zeit nicht habe deeska- liert werden können, sei schliesslich die Polizei alarmiert und ein Arzt der OSEARA AG aufgeboten worden. 1.2. Dr. med. D._____, OSEARA AG, konnte eine weitere Fremdgefährdung nicht ausschliessen und stellte beim Betroffenen eine akute psychische De- kompensation (aktuell wahnhaft) bei V.a. Paranoide Schizophrenie fest. Aufgrund dessen wurde A._____ mit Entscheid des erwähnten Arztes vom 13. November 2024 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG, nachfolgend: Klinik der PDAG) eingewiesen. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 14. November 2024 (Eingang beim Verwaltungsgericht gleichentags per Mail) erhob A._____ Beschwerde gegen den Unterbrin- gungsentscheid. 2.2. Am 22. November 2024 wurde in den Räumlichkeiten der Klinik der PDAG eine Verhandlung vor Verwaltungsgericht durchgeführt, unter Teilnahme des Beschwerdeführers, der Klinikvertretung (C._____, Oberärztin, und E._____, Assistenzärztin) sowie von Dr. med. F._____, Facharzt für Psy- chiatrie und Psychotherapie, als externer Gutachter. Nach der Befragung der Beteiligten erstattete der Sachverständige ein mündliches Gutachten. -3- 2.3. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und es erfolgte eine mündliche Eröffnung des Urteils (WBE.2024.402). Das Urteil wurde am 25. November 2024 im Dispositiv an die Beteiligten verschickt. 3. Mit Entscheid von C._____, Oberärztin, PDAG, vom 26. November 2024 wurde die Verlegung von A._____ per fürsorgerischer Unterbringung von der PDAG in die Kliniken der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spi- täler AG (nachfolgend: Solothurner Klinik) angeordnet. A._____ wurde glei- chentags verlegt. 4. Am 27. November 2024 teilte A._____ dem Verwaltungsgericht mittels Kontaktformular des kantonalen Webauftritts mit, dass er seine Verlegung von der Klinik der PDAG in die Solothurner Klinik anfechten wolle. Gleichentags wurde A._____ durch das Verwaltungsgericht per E-Mail da- rauf hingewiesen, dass er eine allfällige Beschwerde per Post und unter- schrieben einreichen müsse. 5. Mit Eingabe vom 28. November 2024 an das Verwaltungsgericht des Kan- tons Solothurn erhob A._____ "Beschwerde gegen die FU". Dieses leitete seine Eingabe am 29. November 2024 per E-Mail an das hiesige Verwal- tungsgericht weiter. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich die aktuelle Beschwerde ge- gen den Entscheid der Oberärztin C._____ vom 26. November 2024 be- treffend Verlegung in die Solothurner Klinik richtet. Soweit sie sich erneut gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung von Dr. med. D._____ vom 13. November 2024 wenden sollte, wäre darauf nicht einzu- treten, da eine Beschwerde hiergegen bereits vom Verwaltungsgericht be- urteilt und abgewiesen wurde (WBE.2024.402). 1.2. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen die fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person (§ 59 Abs. 1 lit. a des Einführungs- gesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 -4- [EG ZGB; SAR 210.300]). Dies gilt auch für einen ärztlich angeordneten Verlegungsentscheid (vgl. § 51 Abs. 2 EG ZGB). Es ist folglich zur Beurtei- lung der Beschwerde gemäss Art. 439 Abs. 1 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gegen den ange- fochtenen Verlegungsentscheid vom 26. November 2024 zuständig. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unange- messenheit gerügt werden (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450a Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Soweit das ZGB und das EG ZGB keine Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB). 2. Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. Vorliegend wurde erst kürzlich eine Verhandlung durchgeführt. Dabei wur- den der Beschwerdeführer und die Klinikvertretung eingehend befragt. Der unabhängige Sachverständige erstattete mündlich ein psychiatrisches Gut- achten und äusserte sich unter anderem eingehend zu folgenden Aspek- ten: Diagnose, stationäre Behandlungsbedürftigkeit, Urteilsfähigkeit betref- fend Medikation, Selbst- und Fremdgefährdung sowie Verwahrlosungsge- fahr des Beschwerdeführers. Auch seine Verlegung in die Solothurner Kli- nik war bereits Thema (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 22. November 2024 im Verfahren WBE.2024.402). Die Begründung des Verlegungsent- scheids vom 26. November 2024, der ärztliche Kurzaustrittsbericht vom 26. November 2024 sowie der Austrittsbericht vom 29. November 2024 (betreffend den stationären Aufenthalt vom 13. bis zum 26. November 2024) zeigen, dass sich am gesundheitlichen Zustand des Beschwerdefüh- rers seit der Verhandlung vom 22. November 2024 nichts Wesentliches verändert hat, weswegen auf die dortigen Aussagen und das dort erstattete Gutachten für das vorliegende Urteil abgestellt werden kann (vgl. auch Ur- teil des Bundesgerichts 1B_11/2022 vom 31. März 2022, Erw. 3.5, mit Hin- weisen). Die erneute Durchführung einer Verhandlung erübrigt sich vor die- sem Hintergrund. 3. Aufgrund der klaren Sachverhalts- und Rechtslage fällt das Verwaltungs- gericht das vorliegende Urteil auf dem Zirkularweg (vgl. § 7 des Gerichts- organisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -5- II. 1. Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behand- lung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Dabei sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzun- gen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). 2. 2.1. Bei den im ZGB verwendeten Begriffen der psychischen Störung, der geis- tigen Behinderung und der schweren Verwahrlosung handelt es sich um Rechtsbegriffe. Sie unterliegen im Grundsatz der Definitionsmacht und Auslegungshoheit der Jurisprudenz. Wo die Begrifflichkeiten jedoch mit der medizinischen Terminologie übereinstimmen, wie bei der psychischen Stö- rung und der geistigen Behinderung, muss die rechtsanwendende Instanz daran gebunden sein (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.4 vom 14. Januar 2022, Erw. II/2.2.1 mit Hinweisen). Massgebend ist diesbezüglich die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebene Kodifikation ICD-10 (bis zur Umsetzung der ICD-11) und darin insbesondere das Kapitel V über psychische Störungen. 2.2. Gemäss der diagnostischen Einschätzung der Klinikärzte leidet der Be- schwerdeführer an einer Exazerbation der vorbekannten paranoiden Schi- zophrenie (F20.0) sowie einer psychischen und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (F12.2), durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch und akute Intoxikation (F10.1 und 10.0) sowie durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, ggw. abstinent (F11.2). Der psychiatrische Gutach- ter führte während der Verhandlung vom 22. November 2024 aus, dass beim Beschwerdeführer eine jahrelange Polytoxikomanie bestanden habe und er aktuell an einer wahnhaft psychotischen Störung mit paranoiden Zü- gen leide. Es sei gut möglich, dass es sich dabei um eine paranoide Schi- zophrenie handle, wenn auch – angesichts der eher spät aufgetretenen diesbezüglichen Symptome – um keine klassische Form davon. Um eine genaue Diagnose stellen zu können, benötige es jedoch eine noch längere Beobachtungszeit. 2.3. Für das Verwaltungsgericht steht gestützt auf die ärztlichen und gutachter- lichen Aussagen ungeachtet der exakten Diagnose fest, dass beim Be- -6- schwerdeführer eine psychische Störung i.S.v. Art. 426 Abs. 1 ZGB vor- liegt. 3. 3.1. Allein die Tatsache, dass eine Person an einer psychischen Störung, an geistiger Behinderung oder schwerer Verwahrlosung im Sinne des ZGB lei- det, genügt nicht zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung. Diese einschneidende Massnahme ist nur zulässig, wenn die Personen- sorge der betroffenen Person unter Berücksichtigung ihrer eigenen Schutz- bedürftigkeit und der Belastung der Umgebung sie erfordert und andere, weniger weitgehende Vorkehren nicht genügen (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Kann einer Person die nötige Behandlung oder Betreuung anders erwiesen werden, d.h. mit weniger schwerwiegenden Eingriffen als mit einer fürsor- gerischen Unterbringung, so ist die mildere Massnahme anzuordnen. Die fürsorgerische Unterbringung muss ultima ratio bleiben (vgl. auch: Art. 389 ZGB [Subsidiarität und Verhältnismässigkeit]). Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Dies ist der Fall, wenn die allenfalls noch nötige Betreuung oder Behandlung ambulant erfolgen kann. Eine Ent- lassung ist somit erst angezeigt, wenn eine gewisse Stabilisierung des Ge- sundheitszustands eingetreten ist und ausserdem die notwendige Nachbe- treuung ausserhalb der Einrichtung hat organisiert werden können. Dadurch kann ein rascher Rückfall und damit verbunden eine schnelle er- neute Klinikeinweisung möglichst verhindert werden (Botschaft vom 28. Ju- ni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachse- nenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; nachfolgend: Botschaft Er- wachsenenschutz], BBl 2006 7063 Ziff. 2.2.11). Kann einer Person die nö- tige Sorge anders erwiesen werden, das heisst mit weniger schwerwiegen- den Eingriffen als mit einer fürsorgerischen Unterbringung, so muss – wie erwähnt – die mildere Massnahme angeordnet werden (Art. 389 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Bei Gefahr eines sofortigen Rückfalls ist die Entlas- sung nicht angezeigt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentschei- de [AGVE] 2010, S. 197, Erw.4.1). 3.2. 3.2.1. Die Klinik betonte in ihrem Verlaufsbericht vom 21. November 2024, dass der Beschwerdeführer keine Krankheitseinsicht habe und im Falle einer frühzeitigen Entlassung obdachlos wäre, da er seinen Wohnplatz im G._____ verloren habe. Es bestehe eine deutliche Selbstgefährdung und eine Verwahrlosungsgefahr und es wäre mit einem raschen Wiedereintritt in die Klinik zu rechnen. Auch eine Fremdgefährdung sei durch eine nicht ausschliessbare wahnhafte Realitätsverkennung und potenzielle Fehl- handlungen des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen. Zudem sei die medikamentöse Einstellung noch nicht abgeschlossen. Der Gutachter be- -7- stätigte die Ausführungen der Klinik im Rahmen seines Gutachtens wäh- rend der Verhandlung vom 22. November 2024 im Wesentlichen. Ergän- zend führte er aus, dass der Beschwerdeführer bezüglich Medikation der- zeit nicht urteilsfähig und der stationäre therapeutische Rahmen indiziert sei. 3.2.2. Aus der Begründung des angefochtenen Verlegungsentscheids vom 26. November 2024, dem Kurzaustrittsbericht vom 26. November 2024 bzw. dem Austrittsbericht vom 29. November 2024 der PDAG geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither nicht wesentlich verändert hat. Bei Austritt am 26. November 2024 präsentierte sich der Beschwerdeführer zwar leicht geordneter, ansonsten aber nach wie vor vorbeiredend, weitschweifend und im Antrieb gesteigert. Hinweise auf wahnhaftes Erleben (Beeinträchtigungs- und Vergiftungswahn) seien immer noch vorhanden. Ebenso sei der Beschwerdeführer nach wie vor nicht krankheitseinsichtig und es liege keine Behandlungsbereitschaft vor, obwohl ein Behandlungsbedarf stark gegeben sei. Es sei eine weitere Op- timierung der Medikation und eine intensive psychosoziale Unterstützung, inkl. Aufgleisen einer Notunterkunft bzw. einer neuen betreuten Wohnform als Anschlusslösung notwendig. Im Falle einer sofortigen Entlassung aus der Klinik würde der Beschwerdeführer in die Obdachlosigkeit austreten und sehr wahrscheinlich innerhalb von einigen Tagen mit einer erneuten fürsorgerischen Unterbringung eintreten. Im Falle einer Entlassung be- stehe weiterhin eine deutliche Eigengefährdung und Verwahrlosungsge- fahr. Bei den aktuellen Temperaturen könnte der Beschwerdeführer zudem aufgrund einer Unterkühlung in eine ernsthafte Gefahrensituation geraten. Auch Fremdgefährdungsaspekte durch die nicht ausschliessbare wahn- hafte Realitätsverkennung und potenzielle Fehlhandlungen wären immer noch nicht ausschliessbar. Die Verlegung erfolge vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Kanton Solothurn angemeldet sei und seine Krankenkasse bereits nach den Gründen gefragt habe, weshalb der Beschwerdeführer in der PDAG und nicht in den Psychiatrischen Diensten in Solothurn behandelt werde. Da die dortige Psychiatrie genauso geeignet für eine stationäre Behand- lung des Beschwerdeführers sei wie die PDAG, spreche aus medizinischen Gründen nichts gegen eine solche Verlegung. Eine weitere Behandlung des Beschwerdeführers in der PDAG könne gegenüber der Krankenkasse nicht gerechtfertigt werden. Die baldige Verlegung des Beschwerdeführers nach Solothurn sei zudem bereits an der Verhandlung vom 22. November 2024 thematisiert worden. 3.2.3. Für das Verwaltungsgericht ist nach dem Gesagten erstellt, dass die Ver- legung des Beschwerdeführers von der Klinik der PDAG in die Solothurner -8- Klinik und die dortige Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung auch im aktuellen Zeitpunkt noch gerechtfertigt und verhältnismässig ist. Derzeit kann dem Beschwerdeführer eine adäquate Behandlung und Betreuung nur in einem stationär betreuten Rahmen ermöglicht werden. Bei einer so- fortigen Entlassung wären im jetzigen Zeitpunkt eine durch die Verschlech- terung des Gesundheitszustands bedingte Selbstgefährdung sowie eine Verwahrlosung, wie sie bereits in der Vergangenheit eingetreten war, sowie Obdachlosigkeit zu erwarten. Auch eine Fremdgefährdung könnte nicht ausgeschlossen werden, sofern der Beschwerdeführer mit Situationen kon- frontiert würde, die seinen Erwartungen nicht entsprechen oder falls er fälschlicherweise davon ausgehen sollte, dass andere ihm schaden wür- den. Eine derartige Entwicklung läge zweifellos nicht in seinem wohlver- standenen Interesse, zumal sie mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederum in einen stationären Klinikaufenthalt münden würde. 4. Die Solothurner Klinik stellt eine i.S.v. Art. 426 Abs. 1 ZGB geeignete Ein- richtung zur fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers dar. Es handelt sich um eine Einrichtung einer grossen kantonalen Psychiatrie mit umfassendem Leistungskatalog, wodurch die psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers in einem stationären Rahmen durch professionell geschultes Personal weiterhin sichergestellt ist, was auch von der behan- delnden Kaderärztin der Klinik der PDAG bestätigt wurde. Es ist denn auch weder ersichtlich noch wird durch den Beschwerdeführer dargetan, dass die Solothurner Klinik zur Betreuung des nach wie vor schutzbedürftigen Beschwerdeführers weniger geeignet wäre als die Klinik der PDAG. 5. Die Beschwerde gegen den Verlegungsentscheid von C._____, Oberärztin PDAG, vom 26. November 2024 ist demzufolge abzuweisen. III. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend für- sorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteient- schädigung fällt vorliegend ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Verfahren ist kostenlos. -9- 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: […] Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Aarau, 2. Dezember 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: i.V. Schircks Gattlen