Bei einem entsprechenden Streitwert geht der Entschädigungsrahmen von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a AnwT). Innerhalb des vorgesehenen Rahmenbetrags richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Für das Verfassen der 5-seitigen Beschwerdeantwort vom 8. März 2024 und die damit verbundenen Bemühungen rechtfertigt sich eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'500.00. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.