Die Höhe des Parteikostenersatzes bestimmt sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Nach § 8a Abs. 1 AnwT ist für die Bemessung der Parteientschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen der Streitwert massgebend. Für dessen Bestimmung wird bei Erschliessungsplanungen oftmals auf die Planungskosten abgestellt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.112/119 vom 27. Januar 2022, Erw. III/3). Diese betragen mutmasslich unter Fr. 20'000.00. Bei einem entsprechenden Streitwert geht der Entschädigungsrahmen von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit.