7.5. Im Unterschied zu den Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG dient der ökologische Ausgleich nicht der Behebung von Eingriffen in Biotope, sondern generell der ökologischen Aufwertung von intensiv genutzten Gebieten (Urteil des Bundesgerichts 1A.82/1999 vom 19. November 1999, Erw. 3b mit Hinweis = Umweltrecht in der Praxis [URP] 2000, S. 371 f.). Dieser bezweckt insbesondere, den wild wachsenden Pflanzen und frei lebenden Tieren auch ausserhalb geschützter Biotope natürliche Lebensbedingungen zu erhalten und wo möglich zu schaffen sowie den biologischen Austausch zwischen Biotopen durch Vernetzung zu fördern (§ 13 lit. a und b Naturschutzverordnung;