7.4.3.2. Der umstrittene Erschliessungsplan betrifft die strassenmässige Erschliessung einiger weniger Grundstücke. Der Garten des Beschwerdeführers steht den Amphibien grundsätzlich unverändert als Landlebensraum, Laichgewässer und Teil einer grossflächigen Vernetzung zur Verfügung. Durch die geringfügige Verbreiterung des R-Wegs auf der Höhe der Liegenschaft des Beschwerdeführers erfolgt kein Eingriff in Landlebensraum und Laichgewässer der Geburtshelferkröte. Hingegen wird der bestehende Vernetzungskorridor tangiert. Als Landlebensraum kommen neben dem Garten des Beschwerdeführers die westlich und südwestlich gelegenen Parzellen sowie die nordöstlich gelegene Waldfläche in Frage.