Alle Amphibien (d.h. Frösche, Unken, Kröten, Salamander und Molche) sind gemäss Art. 20 NHV i.V.m. Anhang 3 NHV generell geschützt. Gemäss der kantonalen Fachstelle wurden entlang des gesamten Südhangs von Z._____, R._____ bis Q._____ kleine Populationen von Geburtshelferkröten mit jeweils 1-6 Adulttieren gemeldet. Es wird als plausibel erachtet, dass eine Population ähnlicher Grösse auf dem Grundstück des Beschwerdeführers vorkommt, ebenso die Existenz weiterer Amphibienarten. Bei der Geburtshelferkröte handelt es sich um eine stark gefährdete Amphibienart. Im Rahmen der nachfolgenden Interessenabwägung ist zu beachten, dass das Biotop auf Parzelle Nr. aaa als wichtig für deren