7.4.2. Ein anerkanntes Biotop von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung im Sinne von Art. 18a und Art. 18b Abs. 1 NHG ist durch die vorliegende Erschliessungsplanung nicht betroffen. In ein Biotop, das gemäss § 10 der Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume vom 17. September 1990 (Naturschutzverordnung; SAR 785.131) in der Nutzungsplanung als Schutzzone ausgeschieden ist, wird nicht eingegriffen.