7.3. Art. 47 RPV verlangt bei Nutzungsplänen eine Berichterstattung an die kantonale Genehmigungsbehörde. Im Bericht sind die Interessenabwägungen darzulegen und die Entscheide umfassend zu begründen (AEMISEGGER/KISSLING, a.a.O., N. 45 zu Vorbem. zur Nutzungsplanung). Was den Schutz der Amphibien bzw. namentlich der Geburtshelferkröte anbelangt, wurden entsprechende Ausführungen in den Planungsbericht in der Fassung vom 22. November 2021 integriert (S. 15). Damit lagen sie der Genehmigungsbehörde bei ihrem Entscheid vom 14. Dezember 2023 vor. In den vorangegangenen Fassungen des Planungsberichts vom 2. November 2020 (act. 116 f.) und vom 11. Dezember 2019 (act.