Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, ist der Gartenteich des Beschwerdeführers von der Erschliessungsplanung nicht direkt betroffen. Bezüglich der Gartenanlage auf der Parzelle des Beschwerdeführers ergibt sich lediglich insofern eine direkte Auswirkung, als die bestehende Thujahecke entfernt und eine neue Hecke leicht zurückversetzt gepflanzt werden muss (betreffend Vernetzung der Lebensräume von Amphibien vgl. hinten Erw. 7.4.3). Abgesehen von der Abschirmungswirkung, welche jeder Hecke am betreffenden Standort zukäme, wird der Thujahecke keine ökologische Bedeutung zuerkannt (vgl. fachliche Stellungnahme des BVU, Abteilung Landschaft und Gewässer, vom 31. März 2023, S. 3 [act.