7. 7.1. Der Gemeinderat beschliesst die Sondernutzungspläne (§ 25 Abs. 3 lit. a BauG). Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 RPV nimmt er dabei eine umfassende Interessenabwägung vor (BGE 145 II 70, Erw. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2022 vom 17. Juni 2024, Erw. 3.1). In deren Rahmen hat er die im konkreten Fall betroffenen Interessen zu ermitteln, diese mithilfe von ausgewiesenen Massstäben zu beurteilen und die ermittelten und bewerteten Interessen zu optimieren (HEINZ AEMISEGGER/SAMUEL KISSLING, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, N. 13 ff. zu Vorbem. zur Nutzungsplanung).