Neben der Gartenanlage des Beschwerdeführers seien die südlich bzw. südwestlich der Parzelle Nr. aaa gelegenen Waldflächen sowie die Waldfläche nördlich der U-Strasse als Lebensräume und damit als schützenswerte Biotope zu betrachten. Mit der vorliegend geplanten Erschliessung werde weder in die Laichgewässer noch in die Landlebensräume der Geburtshelferkröte direkt eingegriffen. Vielmehr sei durch die Verbreiterung des Wegs entlang der Parzelle Nr. aaa der Vernetzungskorridor betroffen. Der bauliche Eingriff bestehe insbesondere in der Verbreiterung der versiegelten, geteerten Fläche um etwa 1 m. Neue Hindernisse, welche Amphibien überwinden müssten, würden hingegen nicht geschaffen.