In der Nutzungsplanung von Q._____ seien im fraglichen Bereich keine Biotope von regionaler oder lokaler Bedeutung ausgeschieden. Unabhängig davon hänge die Schutzwürdigkeit eines Biotops von seiner Qualität und Funktion ab. Unter Bezugnahme auf den Fachbericht des BVU, Abteilung Landschaft und Gewässer, vom 31. März 2023 und den Planungsbericht (S. 15) erwog die Vorinstanz, es erscheine nachvollziehbar und plausibel, dass auch im Garten des Beschwerdeführers Geburtshelferkröten vorkämen. Allerdings dürfte es sich um eine kleinere Population handeln. Der Garten des Beschwerdeführers stelle mit dem bestehenden Laichgewässer ein schützenswertes Biotop dar.