6. Die Vorinstanz erwog, bei der vom Beschwerdeführer angesprochenen Amphibienproblematik gehe es um den östlichen Teil des Erschliessungsplans im Bereich der Parzellen Nrn. aaa, fff, ggg und jjj. Geplant werde eine Verbreiterung des bestehenden Fuss- und Velowegs entlang der Überbauung V._____ um rund 1 m bis 1,2 m auf eine Strassenbreite von 3,6 m, um einen Durchgang für die Erschliessung des motorisierten Verkehrs des R-Wegs zur U-Strasse zu realisieren. Die Strassenverbreiterung betreffe auch die Parzelle des Beschwerdeführers und habe die Entfernung der Thujahecke zur Folge. In der Nutzungsplanung von Q.___