SR 451.1) seien Eingriffe in Biotope zum Vornherein nur zulässig, wenn sie standortgebunden seien. Die Standortgebundenheit bzw. der Biotopschutz sei bei der Variantenwahl der Erschliessung nicht berücksichtigt worden. Die NHV nehme die Interessenabwägung in absoluter Weise zu Gunsten des Biotopschutzes vor. Die Vorinstanz habe sich damit nicht auseinandergesetzt. Es wäre ohne Weiteres möglich gewesen, die Erschliessungsvariante A1 anstelle von Variante D weiterzuverfolgen. Beide Varianten seien punktemässig in etwa gleich bewertet worden und dies ohne Berücksichtigung des Biotopschutzes. Wichtige Fragen dazu seien nach wie vor offen;