5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Erschliessungsplanung greife in unzulässiger Weise in ein Biotop nach Art. 18 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) ein. Im Gartenteich auf der Parzelle des Beschwerdeführers sei eine Population der Geburtshelferkröte heimisch; im Garten könnten zudem Hirschkäfer, Erdkröten oder Feuersalamander angetroffen werden. Gemäss Art. 14 Abs. 6 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV; SR 451.1) seien Eingriffe in Biotope zum Vornherein nur zulässig, wenn sie standortgebunden seien.